WORLD CAT FEDERATION

RICHTERGENEHMIGUNGSVERFAHREN

WCF-Richter

1.

Die Richtererlaubnis hat eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren (Beschluss der GV vom 06.12.97).
Die Erstausstellung ist gebührenfrei, da sie in der Examensgebühr enthalten ist.
Für Verlängerungen der Richtererlaubnis wird derzeit eine Gebühr von Euro 20.00 erhoben.
Bei verspätet eingereichten Anträgen auf Verlängerung beträgt die Gebühr Euro 40.00.
Der Richtererlaubnisinhaber ist verpflichtet, auf den Ablauf der Gültigkeitsdauer selbst zu achten.
Bei Beantragung der Verlängerung ist der Nachweis der Zahlung beizufügen, ebenso ein aktuelles Passfoto.
WCF-Richter sind verpflichtet, den Verlängerungsantrag von ihrem WCF Verein abstempeln zu lassen und
die erforderlichen Unterlagen wie zum Neuantrag vorzulegen.

2.

Die Richtererlaubnis kann spätestens innerhalb einer 2-Monatsfrist nach Ablauf des Gültigkeitsdatums verlängert werden.
Ein Anspruch auf Neuausstellung bzw. Verlängerung besteht nicht, wenn z.B. die Unterlagen des Antrags nicht vollständig im Original vorliegen, wenn keine Zahlung erfolgt ist, wenn Disziplinarverfahren vorgefallen sind oder wenn die 2-Monatsfrist überschritten ist.

3.

Der Richtererlaubnisinhaber wird auf den WCF-Internetseiten mit vollständiger Anschrift, Tel./Fax-Nummer, E-Mail-Adresse, Haarkategorie und Gültigkeitsdauer der Richterererlaubnis geführt.
Nach Ablauf der Gültigkeit wird er maximal noch 2 Monate mit dem Vermerk „abgelaufen“ weitergeführt.
Liegt dann kein Erneuerungsantrag vor, wird sein Eintrag gelöscht.

4.

WCF-Richter erhalten auf Ausstellungen eine Rückerstattung der Kosten für Hotel, Verpflegung und Reise sowie üblicherweise ein Richtergeschenk nach Ermessen des Clubs.
Die Richtertätigkeit auf Ausstellungen wird mit 100,- Euro pro Ausstellungstag vergütet.
Zusätzlich gilt D.2.5 der Ausstellungsregeln.
Die einladenden Klubs sind verpflichtet, die Kostenerstattung an die amtierenden Richter vor der „Best-in-Show“ am 1. Tag, spätestens aber am 2. Tag, ebenfalls vor der „Best-in-Show“, vorzunehmen.

5.

Da die WCF über ausreichend eigens in der WCF ausgebildete Richter verfügt, werden keine weiteren Richtererlaubnisse für Richter ausgestellt, die ihre Prüfungen nicht in der WCF abgelegt haben.
Eine Ausbildung bei einem der WCC Mitgliedsverbände wird gleichrangig wie eine WCF Ausbildung behandelt.

Gastrichter

1.

Eine Richtererlaubniserteilung ist ebenfalls möglich für Richter, die nicht in einem WCF-Verein, sondern in einem anderen eingetragenen Verein Mitglied sind. Das Richtererlaubnisverfahren entspricht dem für WCF-Richter.

1.1 Externe Richter/innen absolvieren eine verkürzte Prüfung gemäss den Anforderugen der WCF.

Die theoretische Prüfung umfasst 30 schriftlich zu beantwortende Fraugen aus dem offiziellen Fragenkatalog,
von denen 10 aus dem allgemeinen Teil gewählt sind und 20 sich auf die Haarkategorien beziehen.
Die Haarkategorien sind mit jeweils 5 Fragen vertreten.

Diese Aufteilung gilt für die Qualifikation für die Erteilung der Richter-Erlaubnis als Allbreed-Richter.
Wird die Qualifikation für die Richter-Erlaubnis-Erteilung für Teilexamen beantragt, entfallen die Fragen für die nicht beantragten Kategorien entsprechend.

Die Prüfung ist in einer offiziellen Sprache der WCF abzulegen, wobei die Sprache weder die Muttersprache noch die Sprache des Landes sein darf, in der der Kandidat lebt.

Die praktische Prüfung für einen Allbreed-Richter besteht im Richten aus mindestens:

5 Katzen für die Kategorie Langhaar (einschließlich Exotic Shorthair)
5 Katzen für die Kategorie Siam/ORI
15 Katzen für die Kategorie Semilanghaar
15 Katzen für die Kategorie Kurzhaar

Bei Teilexamen erhöht sich die Anzahl der zu richtenden Katzen der Kategorien Langhaar incl. Exotic Shorthair bzw. Siam/ORI auf jeweils 10 Tiere.
Die theoretische Prüfung besteht beim Teilexamen aus 10 Fragen der Haarkategorie.

1.2 Die Prüfung kann an einer zwei Eintages-Ausstellung absolviert werden, wobei der praktische Teil bei Allbreed auf beide Ausstellungstage verteilt werden soll. Die praktische Prüfung enthält die Auswahl von Rassesiegern und Vorschlägen für die Best in Show.

1.3 Die Anforderung entfällt für Richter, welche einer Organisation angehören, mit der die WCF vertraglich gegenseitige Anerkennung der Richterqualifikation vereinbart hat. Sollte die vertragliche Vereinbarung beendet werden, hat die Anerkennung der Richter Bestand, welche während der Gültigkeit des Vertrags über eine Richtererlaubnis der WCF verfügten.

1.4 Die Regelung gilt für alle Neuanträge.

2.

WCC Richter gelten wie WCF-Richter und müssen keine WCF-Richtererlaubnis haben, um zu richten. Allerdings dürfen sie keine Examen abnehmen. Sollten sie trotzdem eine WCF-Richtererlaubnis wünschen, gilt die gleiche Regelung wie oben beschrieben. Sie haben damit auch das Recht, Examen abzunehmen.

3.

Vereine, die nicht lizenzierte Richter zum Richten verpflichten möchten, müssen der Richterkommission Kopien der Nachweise über die abgelegten Richterprüfungen zur Verifizierung vor Stellung des Ausstellungslizenzantrages vorlegen.
Die Genehmigung für den betreffenden Richter wird dann nach Verifizierung der Prüfungszeugnisse für die verifizierten Kategorien erteilt.
Diese Verifizierung muss in jedem Einzelfall erneut erfolgen und ist eine gebührenpflichtige Serviceleistung der WCF.
Die Gebühr beträgt 20,- Euro je Einzelfall.

Die Überprüfung der Qualifikation ist nicht gleichzusetzen mit der Erteilung einer WCF-Richtererlaubnis und führt nicht automatisch zu einer Anerkennung des Richters als WCF Richter.

Diese Regel gilt nicht für Richter von WCC Mitgliedern und Verbänden, die ein vertragliches Abkommen hinsichtlich ihrer Richter mit der WCF haben.